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Herr der Dunkelheit Beiträge: 36.773 ![]() Gruppe: Admin.WHQ Mitglied seit: 21.04.2002 ![]() |
- Wie könnte sich die Bundeswehr nach nationalem Recht legel daran beteiligen? Es gibt keinen Beschluss des UN Sicherheitsrats. Würde die Einladung aus Kiew genügen? wieso nicht? Die ukraine ist ein souveräner Staat, der andere bittet zu helfen, in ihrem nationalen Gebiet, ohne Expansionswille. UN Resolution braucht es ja primär um gegen den Willen des Staates zu agieren, in dem man agiert, Kosovo (gegen Serbien), Afghanistan (gegen... naja gab keine Regierung), Somalia (gegen ... fast alles was sich Regierung proklamierte), usw. -------------------- Wer zum Denken nachdenkseiten braucht, denkt auch, dass ihm ihm die Tankkarte das tanken abnimmt.
Qui tacet, consentire videtur Dass die Russen viele Verluste haben aufgrund ihrer offensiven Vorgehensweise, die sie sich bei Zapp Brannigan abgeschaut haben, ist davon unbenommen. |
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Major Beiträge: 8.012 ![]() Gruppe: Members Mitglied seit: 25.10.2009 ![]() |
- Wie könnte sich die Bundeswehr nach nationalem Recht legel daran beteiligen? Es gibt keinen Beschluss des UN Sicherheitsrats. Würde die Einladung aus Kiew genügen? wieso nicht? Aus diesem Grund: ZITAT Nach deutschem Verfassungsrecht dürfen Auslandseinsätze ausschließlich im Rahmen von Systemen gegenseitiger kollektiver Sicherheit durchgeführt werden. Hierzu zählen UN, EU oder NATO. https://www.bmvg.de/de/aktuelles/so-wird-ue...s%20Bundestages. Dieser Satz schliesst einen Einsatz zur Hilfe für einen sich selbst verteidigenden Staat ohne entsprechenden NATO oder EU Beschluss aus. Theoretischer Ausweg: Zusammen mit der Ukraine wird ein neues System der gegenseitigen kollektiven Sicherheit geschaffen. Grundlage ist Art 24 GG: ZITAT (2) Der Bund kann sich zur Wahrung des Friedens einem System gegenseitiger kollektiver Sicherheit einordnen; er wird hierbei in die Beschränkungen seiner Hoheitsrechte einwilligen, die eine friedliche und dauerhafte Ordnung in Europa und zwischen den Völkern der Welt herbeiführen und sichern. https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_24.htmlP.S.: BK Schröder hat für die Durchsetzung des Einsatzes in Afghanistan die Vertrauensfrage gestellt. Der Beitrag wurde von Merowinger bearbeitet: 13. Jun 2024, 21:50 |
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Divisionär Beiträge: 10.272 ![]() Gruppe: Moderator Mitglied seit: 10.09.2003 ![]() |
Das ist jetzt einfach Geschwätz auf einer Internetseite undcwohl falsch. Das Grundgesetz sagt dies nicht. Die Bundeswehr im Ausland darf eingesetzt werden, wenn der Einsatz völkerrechtskonform ist. Völkerrechtlich spricht nichts dagegen, einem angegriffenen Staat zu Hife zu kommen. UNO und EU hin oder her.
-------------------- Europeans who remember their history understand better than most that there is no security, no safety, in the appeasement of evil (Ronald Reagan)
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Hauptmann Beiträge: 2.678 ![]() Gruppe: Members Mitglied seit: 17.07.2012 ![]() |
- Wie könnte sich die Bundeswehr nach nationalem Recht legel daran beteiligen? Es gibt keinen Beschluss des UN Sicherheitsrats. Würde die Einladung aus Kiew genügen? wieso nicht?ZITAT Nach deutschem Verfassungsrecht dürfen Auslandseinsätze ausschließlich im Rahmen von Systemen gegenseitiger kollektiver Sicherheit durchgeführt werden. Hierzu zählen UN, EU oder NATO. https://www.bmvg.de/de/aktuelles/so-wird-ue...s%20Bundestages.Dieser Satz schliesst einen Einsatz zur Hilfe für einen sich selbst verteidigenden Staat ohne entsprechenden NATO oder EU Beschluss aus.Und was hindert die NATO daran, einen entsprechenden Entschluss zu fassen? Dass Deutschland alleine sowas aufzieht, ist ohnehin eine utopische Vorstellung. |
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Major Beiträge: 8.012 ![]() Gruppe: Members Mitglied seit: 25.10.2009 ![]() |
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Hauptmann Beiträge: 2.678 ![]() Gruppe: Members Mitglied seit: 17.07.2012 ![]() |
Und was hindert die NATO daran, einen entsprechenden Entschluss zu fassen? Ein oder mehrere Mitglieder der NATO?Okay, ja. Da kann ich nicht widersprechen. Aber dann muss der Ungar halt mal wieder kurzfristig gemeinsam mit dem Türken zur Toilette, wenn gerade abgestimmt wird. |
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Herr der Dunkelheit Beiträge: 36.773 ![]() Gruppe: Admin.WHQ Mitglied seit: 21.04.2002 ![]() |
- Wie könnte sich die Bundeswehr nach nationalem Recht legel daran beteiligen? Es gibt keinen Beschluss des UN Sicherheitsrats. Würde die Einladung aus Kiew genügen? wieso nicht?ZITAT Nach deutschem Verfassungsrecht dürfen Auslandseinsätze ausschließlich im Rahmen von Systemen gegenseitiger kollektiver Sicherheit durchgeführt werden. Hierzu zählen UN, EU oder NATO. https://www.bmvg.de/de/aktuelles/so-wird-ue...s%20Bundestages.Dieser Satz schliesst einen Einsatz zur Hilfe für einen sich selbst verteidigenden Staat ohne entsprechenden NATO oder EU Beschluss aus.Und was hindert die NATO daran, einen entsprechenden Entschluss zu fassen? Dass Deutschland alleine sowas aufzieht, ist ohnehin eine utopische Vorstellung. geeenau das, dass das eh eine nATO-Aktion wäre ist klar (und ich schrieb auch immer von NATO ![]() ergo hat sich das erledigt... und die Bundeswehr beteiligte sich ja zB auch an Endouring Freedom, zB mit Spezialkräften, was eine reine NATO-Mission und eben ohne UN-Mandat war (das war dann ISAF) -------------------- Wer zum Denken nachdenkseiten braucht, denkt auch, dass ihm ihm die Tankkarte das tanken abnimmt.
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Herr der Dunkelheit Beiträge: 36.773 ![]() Gruppe: Admin.WHQ Mitglied seit: 21.04.2002 ![]() |
Und was hindert die NATO daran, einen entsprechenden Entschluss zu fassen? Ein oder mehrere Mitglieder der NATO?müssen solche Beschlüsse Einstimmig sein? war Endouring Freedom Einstimmig? die NATO kennt ja durchaus Einsätze abseits des Artikel-5, ich habe deswegen ja auch eine "Non Article 5 Medal" von der NATO gekriegt ![]() -------------------- Wer zum Denken nachdenkseiten braucht, denkt auch, dass ihm ihm die Tankkarte das tanken abnimmt.
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Major Beiträge: 8.713 Gruppe: VIP Mitglied seit: 24.10.2010 ![]() |
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Oberleutnant Beiträge: 2.288 ![]() Gruppe: Members Mitglied seit: 15.04.2022 ![]() |
Das ist jetzt einfach Geschwätz auf einer Internetseite undcwohl falsch. Das Grundgesetz sagt dies nicht. Die Bundeswehr im Ausland darf eingesetzt werden, wenn der Einsatz völkerrechtskonform ist. Völkerrechtlich spricht nichts dagegen, einem angegriffenen Staat zu Hife zu kommen. UNO und EU hin oder her. Die UN erlaubt Selbstverteidigung eines angegriffenen Staates und andere Staaten dürfen diesen Staat unterstützen. Daß die Ukraine angegriffen wurde, hat die UN-VV schon festgestellt, ergo kann man den Einsatz auf UN-Regeln stützen. |
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Major Beiträge: 8.713 Gruppe: VIP Mitglied seit: 24.10.2010 ![]() |
ZITAT Sobald Kiew mit dem Rückzug aus den Gebieten Donezk, Luhansk, Cherson und Saporischschja beginne und offiziell seine Pläne für einen NATO-Beitritt aufgebe, "werden wir sofort, buchstäblich in derselben Minute, das Feuer einstellen und Gespräche aufnehmen", sagte Putin bei einem Treffen mit Diplomaten in Moskau. ntv Ich erwarte dann bald einen entsprechenden Friedensplan von Sahra in einer deutschen Talkshow. "Alles, was die Ukraine machen muss,..." |
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Major Beiträge: 8.012 ![]() Gruppe: Members Mitglied seit: 25.10.2009 ![]() |
Daß die Ukraine angegriffen wurde, hat die UN-VV schon festgestellt stützen. Das genügt leider nicht, es muss der Sicherheitsrat sein. Ja, NATO Beschlüsse für Einsätze müssen einstimmig getroffen werden. Zusätzlich muss das BMVg prüfen, ob der Einsatz völkerrechtskonform ist, was in diesem Fall kein Problem darstellt (vgl. Disput um den Krieg Kosovo/Serbien).
Der Beitrag wurde von Merowinger bearbeitet: 14. Jun 2024, 13:05 |
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Divisionär Beiträge: 10.272 ![]() Gruppe: Moderator Mitglied seit: 10.09.2003 ![]() |
Daß die Ukraine angegriffen wurde, hat die UN-VV schon festgestellt stützen. Das genügt leider nicht, es muss der Sicherheitsrat sein. (...)Und aus was leitest Du das ab? Das Grundgesetz äussert sich dazu nicht. Wie ich schon gesagt habe: Einsätze müssen mit dem Völkerrecht vereinbar sein. -------------------- Europeans who remember their history understand better than most that there is no security, no safety, in the appeasement of evil (Ronald Reagan)
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Major Beiträge: 8.012 ![]() Gruppe: Members Mitglied seit: 25.10.2009 ![]() |
Und aus was leitest Du das ab? So ist die UN konstruiert mit dem SR im Zentrum was verbindliche Resolutionen anbetrifft, und sie ist sehr dysfunktional. Daraus leitet sich für mich die Frage ab, inwieweit diese Dysfunktionalität eine Ausnahme begründen kann. Aber: Es gibt noch den Weg über EU oder NATO, und falls diese beiden auch nicht zum Zuge kommen, dann sind gehörige Zweifel angebracht. Ungarn ist bekanntlich Mitglied beider Organisationen. Ich kann mir jedenfalls nicht vorstellen, dass die Ampel und Scholz für einen national begründeten Einsatz der Bundeswehr in der Ukraine die Vertrauensfrage stellen würde.Wie ich schon gesagt habe: Einsätze müssen mit dem Völkerrecht vereinbar sein. Zusätzlich als notwendige Bedingung, nicht als hinreichende.
Der Beitrag wurde von Merowinger bearbeitet: 14. Jun 2024, 13:04 |
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Divisionär Beiträge: 10.272 ![]() Gruppe: Moderator Mitglied seit: 10.09.2003 ![]() |
Also sehe ich dies richtig, dass Du behauptest, dass ungeschriebenes dt. Verfassungsrecht sei, dass zwingende Voraussetzung für den Einsatz der Bundeswehr im Ausland sei, dass diese im Rahmen eines UN, EU oder NATO-Einsatzes stattzufinden hätte und Deutschland diesbezüglich nicht souverän sei? Eine gesetzliche Grundlage dafür würde es aber nicht geben.
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Oberstleutnant Beiträge: 10.500 Gruppe: VIP Mitglied seit: 11.05.2003 ![]() |
Natürlich gibt es die Grundlage: DIE KANZLER:INNEN-AKTE!
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Im Gegensatz zum Hirn meldet sich der Magen, wenn er leer ist. ------------------------------------------------------------- Deutsche Waffe mit großer Reichweite: NICHT Taurus putins Waffe mit großer Reichweite: SPD |
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Oberleutnant Beiträge: 2.191 Gruppe: Members Mitglied seit: 28.07.2014 ![]() |
Der musste ja jetzt kommen.
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Divisionär Beiträge: 10.272 ![]() Gruppe: Moderator Mitglied seit: 10.09.2003 ![]() |
Ich habe die Diskussion über die Voraussetzungen eines Bundeswehreinsatzes im Ausland in einen eigenen Thread ausgelagert.
Glorfindel (Mod) -------------------- Europeans who remember their history understand better than most that there is no security, no safety, in the appeasement of evil (Ronald Reagan)
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Major Beiträge: 8.012 ![]() Gruppe: Members Mitglied seit: 25.10.2009 ![]() |
Also sehe ich dies richtig, dass Du behauptest, dass ungeschriebenes dt. Verfassungsrecht sei, dass zwingende Voraussetzung für den Einsatz der Bundeswehr im Ausland sei, dass diese im Rahmen eines UN, EU oder NATO-Einsatzes stattzufinden hätte und Deutschland diesbezüglich nicht souverän sei? Eine gesetzliche Grundlage dafür würde es aber nicht geben. Von Souveränität habe ich kein Wort geschrieben, also nein, das behaupte ich nicht. Deutschland kann das Grundgesetz so ausgestalten wie es möchte. So wie man das Sondervermögen in das GG aufgenommen hat, so könnte man theoretisch auch einen auf die Ukraine passenden Fall hinzufügen (etwa: Unterstützung gegen einen Angriff einer VN SR Vetomacht). Ebenso schrieb ich nicht, dass es keine gesetzliche Grundlage gäbe.Art 87a: ZITAT (1) Der Bund stellt Streitkräfte zur Verteidigung auf. [...] Diese Ausnahme formuliert Art 24 (2) über kollektive Sicherheitssysteme, ich habe diesen bereits oben zitiert. Es gibt keine andere Ausnahme im GG wenn es um kriegerische Handlungen, Gefechte, Kämpfe und generell Krieg geht. Mit "Verteidigung" ist natürlich der militärische Schutz der Bundesrepublik gemeint, nicht die eines anderen Landes. Hieraus resultiert das Wort "ausschliesslich" auf der Webseite des BMVg - es handelt sich nicht um einen Fehler irgendeines Bloggers. Was die Vereinten Nation anbetrifft, so gibt es keine UN Friedensmission in der Ukraine an welcher Deutschland teilnehmen könnte.(2) Außer zur Verteidigung dürfen die Streitkräfte nur eingesetzt werden, soweit dieses Grundgesetz es ausdrücklich zuläßt. Aus dem Verfassungskonvent 1948 läßt sich die Selbstbeschränkung gut erkennen: ZITAT "Das Deutsche Volk ist gewillt, künftighin auf den Krieg als Mittel der Politik zu verzichten und hieraus die Folgerungen zu ziehen. Um aber nicht wehrlos fremder Gewalt preisgegeben zu sein, bedarf es der Aufnahme des Bundesgebietes in ein System kollektiver Sicherheit, das ihm den Frieden gewährleistet. Nach der einmütigen Auffassung des Konvents muß der Bund bereit sein, im Interesse des Friedens und einer dauerhaften Ordnung der europäischen Verhältnisse in die sich aus einem solchen System ergebenden Beschränkungen seiner Hoheitsrechte einzuwilligen. Nocheinmal zum Thema Souveränität aus einem etwas anderen Blickwinkel: Die Bundesrepublik kann und hat sich aus freien Stücken entschieden, im Rahmen von NATO (und ggf. auch EU) auf einen Teil ihrer Souveränität zu verzichten zu ihrem eigenen Schutz. Aus dem Urteil des Verfassungsgerichts von 1994: ZITAT Art. 24 Abs. 2 GG ermächtigt den Bund, sich zur Wahrung des Friedens einem System gegenseitiger kollektiver Sicherheit einzuordnen. Diese Ermächtigung berechtigt den Bund nicht nur zum Eintritt in ein solches System und zur Einwilligung in damit verbundene Beschränkungen seiner Hoheitsrechte. Sie bietet vielmehr auch die verfassungsrechtliche Grundlage für die Übernahme der mit der Zugehörigkeit zu einem solchen System typischerweise verbundenen Aufgaben und damit auch für eine Verwendung der Bundeswehr zu Einsätzen, die im Rahmen und nach den Regeln dieses Systems stattfinden.
Der Beitrag wurde von Merowinger bearbeitet: 14. Jun 2024, 18:52 |
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Hauptmann Beiträge: 4.573 ![]() Gruppe: VIP Mitglied seit: 14.11.2010 ![]() |
Also sehe ich dies richtig, dass Du behauptest, dass ungeschriebenes dt. Verfassungsrecht sei, dass zwingende Voraussetzung für den Einsatz der Bundeswehr im Ausland sei, dass diese im Rahmen eines UN, EU oder NATO-Einsatzes stattzufinden hätte und Deutschland diesbezüglich nicht souverän sei? Eine gesetzliche Grundlage dafür würde es aber nicht geben. Das ist eine selbstauferlegte Beschränkung die sich durch das Grundgesetz ergibt. Das war eine ziemlich umfangreiche Debatte. Bundeszentrale für politische Bildung: Vor 25 Jahren: Bundesverfassungsgericht billigt Auslandseinsätze Urteil Bundesverfassungsgericht Im Urteil wird immer wieder darauf wert gelegt, dass es sich um ein Bündnis zur kollektiven Sicherheit handelt und daher ist ein Alleingang von Deutschland nicht möglich. Bei humanitärer Hilfe sieht das anders aus. Der Beitrag wurde von Forodir bearbeitet: 14. Jun 2024, 18:18 -------------------- Niemand hat gesagt das es Spaß machen muss!
“You have attributed conditions to villainy that simply result from stupidity.” |
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Divisionär Beiträge: 10.272 ![]() Gruppe: Moderator Mitglied seit: 10.09.2003 ![]() |
(...) Art 87a: ZITAT (1) Der Bund stellt Streitkräfte zur Verteidigung auf. [...] Diese Ausnahme formuliert Art 24 (2) über kollektive Sicherheitssysteme, ich habe diesen bereits oben zitiert. Es gibt keine andere Ausnahme im GG wenn es um kriegerische Handlungen, Gefechte, Kämpfe und generell Krieg geht. Mit "Verteidigung" ist natürlich der militärische Schutz der Bundesrepublik gemeint, nicht die eines anderen Landes. Hieraus resultiert das Wort "ausschliesslich" auf der Webseite des BMVg - es handelt sich nicht um einen Fehler irgendeines Bloggers. Was die Vereinten Nation anbetrifft, so gibt es keine UN Friedensmission in der Ukraine an welcher Deutschland teilnehmen könnte.(2) Außer zur Verteidigung dürfen die Streitkräfte nur eingesetzt werden, soweit dieses Grundgesetz es ausdrücklich zuläßt. So klar scheint dies nicht zu sein, was genau mit Verteidigung gemeint ist. Soweit ich mich in dieser kurzen Zeit damit befassen konnte, ist die Sache etwas komplizierter und unter Verfassungsrechtlern auch umstritten. Das Grunggesetz ist äussert vage und Art. 24 (logischerweise) älter als Art 87. Da wird einfach qas hineininterpretiert. ZITAT Auch ist die Rechtmäßigkeit eines Streitkräfteeinsatzes zur kollektiven Selbstverteidigung eines angegriffenen Staates verfassungsrechtlich nicht eindeutig gesichert. Der Ukraine-Krieg führt vor Augen, dass kollektive Selbstverteidigungshandlungen im Sinne des Art. 51 der Charta der Vereinten Nationen zugunsten eines angegriffenen Staates verfassungsrechtlich möglich sein sollten (auch wenn es sicherheitspolitisch gute Gründe dafür gibt, deutsche Truppen nicht in einen direkten Konflikt mit dem mit Atomwaffen bestückten Russland zu schicken). Zwar lässt sich beobachten, dass in der Literatur der Begriff der „Verteidigung“ in Art. 87a GG zu Recht immer häufiger in diesem Sinne interpretiert wird (so auch der wissenschaftliche Dienst des Bundestages). Teils wird darunter allerdings nur die „Bündnisverteidigung“ subsumiert. https://verfassungsblog.de/ein-verfassungsr...as-volkerrecht/ Und die Bundeswehr selber taugt vermutlich wenig als Interpretationshilfe des Grundgesetzes. -------------------- Europeans who remember their history understand better than most that there is no security, no safety, in the appeasement of evil (Ronald Reagan)
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Major Beiträge: 8.012 ![]() Gruppe: Members Mitglied seit: 25.10.2009 ![]() |
Ganz sicher hatten die Dichter des Grundgesetzes nur die eigene Verteidigung im Sinn als sie diesen Text schrieben - alles andere wäre letztlich auch absurd wenn man ein bisschen darüber nachdenkt was sonst alles an Szenarien möglich wäre. Zumal es damals und die folgenden 50 Jahre das Parlamentsbeteiligungsgesetz nicht gab. Aber richtig, es existieren divergierende Meinungen zum Begriff "Verteidigung". So gibt es viele die der Meinung sind, dass die Formulierungen zur Verteidigung - neben Angriff - vor allem auch die Abgrenzung zum Einsatz von Militär im Inneren im Sinn hatten, und das Verfassungsgericht ist 1994 dem zugeneigt.
ZITAT Der Ukraine-Krieg führt vor Augen, dass kollektive Selbstverteidigungshandlungen im Sinne des Art. 51 der Charta der Vereinten Nationen zugunsten eines angegriffenen Staates verfassungsrechtlich möglich sein sollten Nur hat der Sicherheitsrat diese Tatsache eben nicht festgestellt.
Der Beitrag wurde von Merowinger bearbeitet: 14. Jun 2024, 22:55 |
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Feldwebel Beiträge: 417 ![]() Gruppe: Members Mitglied seit: 09.03.2022 ![]() |
Die Bundeswehr darf immer dann eingesetzt werden, wenn der Bundestag dies beschliesst.
Oder - bei Gefahr im Verzug - durch Anordnung durch die Bundesregierung. Allzu viel Förmelei ist hier nicht angebracht, denn die Bundesrepublik hat sich ihre Regeln schliesslich selbst gegeben. Wenn ich an Silvester beschliesse, bis April keinen Alkohol mehr zu trinken, dann entscheide ich trotzdem noch selbst, ob ich es dennoch tue. |
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Hauptmann Beiträge: 2.678 ![]() Gruppe: Members Mitglied seit: 17.07.2012 ![]() |
Art 87a: ZITAT (1) Der Bund stellt Streitkräfte zur Verteidigung auf. [...] Diese Ausnahme formuliert Art 24 (2) über kollektive Sicherheitssysteme, ich habe diesen bereits oben zitiert.(2) Außer zur Verteidigung dürfen die Streitkräfte nur eingesetzt werden, soweit dieses Grundgesetz es ausdrücklich zuläßt. ZITAT Nach deutschem Verfassungsrecht dürfen Auslandseinsätze ausschließlich im Rahmen von Systemen gegenseitiger kollektiver Sicherheit durchgeführt werden. Hierzu zählen UN, EU oder NATO. https://www.bmvg.de/de/aktuelles/so-wird-ue...s%20Bundestages.Ich verstehe immer noch nicht, warum du der Meinung bist, ein NATO- oder EU-Einsatz wäre ohne Sicherheitsratsbeschluss nicht ausreichend? |
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Hauptmann Beiträge: 4.573 ![]() Gruppe: VIP Mitglied seit: 14.11.2010 ![]() |
Art 87a: ZITAT (1) Der Bund stellt Streitkräfte zur Verteidigung auf. [...] Diese Ausnahme formuliert Art 24 (2) über kollektive Sicherheitssysteme, ich habe diesen bereits oben zitiert.(2) Außer zur Verteidigung dürfen die Streitkräfte nur eingesetzt werden, soweit dieses Grundgesetz es ausdrücklich zuläßt. ZITAT Nach deutschem Verfassungsrecht dürfen Auslandseinsätze ausschließlich im Rahmen von Systemen gegenseitiger kollektiver Sicherheit durchgeführt werden. Hierzu zählen UN, EU oder NATO. https://www.bmvg.de/de/aktuelles/so-wird-ue...s%20Bundestages.Ich verstehe immer noch nicht, warum du der Meinung bist, ein NATO- oder EU-Einsatz wäre ohne Sicherheitsratsbeschluss nicht ausreichend? Ist er doch nicht? Es geht nur um den Passus, dass die Bundeswehr nur in einen Einsatz gehen darf im Rahmen eines Bündnisses zur kollektiven Sicherheit und eben nicht ohne dieses. Das ist seit 2005 (endlich) klar geregelt. @Brünhilde Die Bundeswehr darf aber außerhalb Deutschlands nur eingesetzt werden im Rahmen eines Bündnisses, das ist eine Voraussetzung! Ohne dieses ist ein Einsatz eben nicht zulässig. -------------------- Niemand hat gesagt das es Spaß machen muss!
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Herr der Dunkelheit Beiträge: 36.773 ![]() Gruppe: Admin.WHQ Mitglied seit: 21.04.2002 ![]() |
Dann auf die Eingangsfrage nochmals eingehend:
Wenn die NATO also beschliesst in der Ukraine eine Flugverbotszone aufzubauen mit NATO Truppen im Land, auf Bitten der Ukraine, dann darf die Bundeswehr rechtmässig daran teilnehmen? Alternativvariante: die EU beschliesst eine solche Mission (analog zu Operation Atalanta), für alle willigen Unterstützer. -------------------- Wer zum Denken nachdenkseiten braucht, denkt auch, dass ihm ihm die Tankkarte das tanken abnimmt.
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Hauptmann Beiträge: 4.573 ![]() Gruppe: VIP Mitglied seit: 14.11.2010 ![]() |
Dann auf die Eingangsfrage nochmals eingehend: Wenn die NATO also beschliesst in der Ukraine eine Flugverbotszone aufzubauen mit NATO Truppen im Land, auf Bitten der Ukraine, dann darf die Bundeswehr rechtmässig daran teilnehmen? Alternativvariante: die EU beschliesst eine solche Mission (analog zu Operation Atalanta), für alle willigen Unterstützer. Das dürfte ohne Probleme möglich sein, richtig! Sonst hätten wir ja auch bei anderen Einsätzen schon Probleme gehabt. Dann muss man nur die Mehrheit im Bundestag zusammenbekommen und es wäre möglich. Dass es ohne UN geht, hat ja auch der Einsatz im Kosovo gezeigt, das wäre hier analog umsetzbar. Der Beitrag wurde von Forodir bearbeitet: 15. Jun 2024, 09:18 -------------------- Niemand hat gesagt das es Spaß machen muss!
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Hauptmann Beiträge: 2.678 ![]() Gruppe: Members Mitglied seit: 17.07.2012 ![]() |
Ich verstehe immer noch nicht, warum du der Meinung bist, ein NATO- oder EU-Einsatz wäre ohne Sicherheitsratsbeschluss nicht ausreichend? Ist er doch nicht? Es geht nur um den Passus, dass die Bundeswehr nur in einen Einsatz gehen darf im Rahmen eines Bündnisses zur kollektiven Sicherheit und eben nicht ohne dieses.Das hatte ich anders interpretiert aufgrund der Betonung, dass kein UN-Sicherheitsratsbeschluss vorliegt: - Wie könnte sich die Bundeswehr nach nationalem Recht legel daran beteiligen? Es gibt keinen Beschluss des UN Sicherheitsrats. Würde die Einladung aus Kiew genügen? wieso nicht?ZITAT Nach deutschem Verfassungsrecht dürfen Auslandseinsätze ausschließlich im Rahmen von Systemen gegenseitiger kollektiver Sicherheit durchgeführt werden. Hierzu zählen UN, EU oder NATO. https://www.bmvg.de/de/aktuelles/so-wird-ue...s%20Bundestages.Dieser Satz schliesst einen Einsatz zur Hilfe für einen sich selbst verteidigenden Staat ohne entsprechenden NATO oder EU Beschluss aus. Theoretischer Ausweg: Zusammen mit der Ukraine wird ein neues System der gegenseitigen kollektiven Sicherheit geschaffen. Grundlage ist Art 24 GG: ZITAT (2) Der Bund kann sich zur Wahrung des Friedens einem System gegenseitiger kollektiver Sicherheit einordnen; er wird hierbei in die Beschränkungen seiner Hoheitsrechte einwilligen, die eine friedliche und dauerhafte Ordnung in Europa und zwischen den Völkern der Welt herbeiführen und sichern. https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_24.htmlGanz sicher hatten die Dichter des Grundgesetzes nur die eigene Verteidigung im Sinn als sie diesen Text schrieben - alles andere wäre letztlich auch absurd wenn man ein bisschen darüber nachdenkt was sonst alles an Szenarien möglich wäre. Zumal es damals und die folgenden 50 Jahre das Parlamentsbeteiligungsgesetz nicht gab. Aber richtig, es existieren divergierende Meinungen zum Begriff "Verteidigung". So gibt es viele die der Meinung sind, dass die Formulierungen zur Verteidigung - neben Angriff - vor allem auch die Abgrenzung zum Einsatz von Militär im Inneren im Sinn hatten, und das Verfassungsgericht ist 1994 dem zugeneigt. ZITAT Der Ukraine-Krieg führt vor Augen, dass kollektive Selbstverteidigungshandlungen im Sinne des Art. 51 der Charta der Vereinten Nationen zugunsten eines angegriffenen Staates verfassungsrechtlich möglich sein sollten Nur hat der Sicherheitsrat diese Tatsache eben nicht festgestellt.Wenn ich das falsch interpretiert haben sollte und Merowinger ein NATO-Mandat (das goschi von vornherein als Grundlage gesetzt hatte) ohne Sicherheitsratsbeschluss für ausreichend hält, dann ziehe ich alles zurück und behaupte das Gegenteil. |
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Major Beiträge: 8.012 ![]() Gruppe: Members Mitglied seit: 25.10.2009 ![]() |
Ich verstehe immer noch nicht, warum du der Meinung bist, ein NATO- oder EU-Einsatz wäre ohne Sicherheitsratsbeschluss nicht ausreichend? Hm? Der Meinung bin ich nicht. Der Einsatz muss aber zudem völkerrechtskonform sein, was nicht gleichbedeutend mit einer Resolution des Sicherheitsrates ist. Es müssen sich aber entweder UN oder NATO oder EU sich für einen Einsatz entschieden haben. Die UN hat es und wird es nicht, also verbleiben demnach NATO oder EU. An anderen, weiteren Systemen kollektiver Sicherheit ist Deutschland nicht beteiligt.Wenn die NATO also beschliesst in der Ukraine eine Flugverbotszone aufzubauen mit NATO Truppen im Land, auf Bitten der Ukraine, dann darf die Bundeswehr rechtmässig daran teilnehmen? Ja, absolut richtig, sofern die Details der Ausgestaltung dem Völkerrecht entsprechen (@Forodir war schneller).Alternativvariante: die EU beschliesst eine solche Mission (analog zu Operation Atalanta), für alle willigen Unterstützer. Die NATO hat gestern beschlossen, in Wiesbaden ihr Ukraine Koordinationszentrum zu errichten, dies somit von der Ramstein Gruppe ("Ukraine Defence Contact Group") auf die NATO zu übertragen. Das war möglich, weil Ungarn zugesagt wurde sich nicht daran beteiligen zu müssen, was in der Extrapolation die Chancen auf einen unterstützenden NATO Einsatz in der Ukraine verbessert. Der Beitrag wurde von Merowinger bearbeitet: 15. Jun 2024, 12:44 |
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Leutnant Beiträge: 535 Gruppe: Members Mitglied seit: 16.11.2023 ![]() |
Der Einsatz muss aber zudem völkerrechtskonform sein, was nicht gleichbedeutend mit einer Resolution des Sicherheitsrates ist. Es müssen sich aber entweder UN oder NATO oder EU sich für einen Einsatz entschieden haben. Die UN hat es und wird es nicht, also verbleiben demnach NATO oder EU. An anderen, weiteren Systemen kollektiver Sicherheit ist Deutschland nicht beteiligt. Völkerrecht gilt auch außerhalb von UN-Resolutionen. Was "kollektive Sicherheit" ist, bestimmt der Gesetzgeber und das Befolgen der Regeln des international anerkanntem Völkerrechts ist absolut ein System kollektiver Sicherheit. Wenn das Völkerrecht also sagt, dass Hilfe bei der Verteidigung eines Landes gegen einen völkerrechtswidrigen Angriff erlaubt ist, dann kann und darf Deutschland dabei absolut auf Seiten des Verteidigers einschreiten. |
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 20. June 2024 - 13:00 |